Umsatzbesteuerung

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Umsatzbesteuerung bei Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern

Die sogenannten Stoffbesitzer haben das Recht im Jahr 50 Liter Alkohol bei einem Brenner brennen zu lassen. Wie ein Brennereibesitzer haben Sie die Möglichkeit den erzeugten Obstbrand voll zu versteuern und dann zu verkaufen oder zur Ablieferung anzumelden und nur den Überbrand zu verkaufen.

Ist der Stoffbesitzer ein Landwirt dann ist er Unternehmer und kann nach dem UstG bei der Ablieferung oder beim Verkauf Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Auf der Rechnung muss dann die vom Finanzamt erteilte Steuernummer angegeben werden.
Anders kann es sich darstellen, wenn der Stoffbesitzer im Hausgarten nur zwei Bäume hat und unregelmäßig brennt. Dann ist er in der Regel kein Unternehmer und hat auch nicht das Recht Umsatzsteuer bei der Rechnung auszuweisen.

In Zukunft müssen Stoffbesitzer und Brennereibesitzer die Branntwein zur Ablieferung anmelden und umsatzsteuerberechtigt sind, die Steuernummer vorläufig bei jeder Abfindungsanmeldung bei der Anmeldung in das Feld: "Sonstige Anträge und Angaben, Telefonnummer" eintragen. Dies gilt ab 1.10.2004
Nur dann erhalten Sie zu dem Übernahmegeld auch die entsprechende Umsatzsteuer. Eine Rückzahlung der Steuer ist bis zu einem Umsatz von 1.200 Euro nicht notwendig.

Wer keine Steuernummer besitzt und Unternehmer ist (er nimmt regelmäßig am wirtschaftlichen Verkehr teil) kann beim Finanzamt die Steuernummer für die Herstellung von Branntwein beantragen. Dies ist unter anderem auch bei fast allen Finanzämtern mit dem Formular 

"Anmeldung eines Landwirtschaftlichen Betriebes/Antrag auf eine Steuernummer" möglich.

Bei pauschalierenden Betrieben wird der Umsatz jährlich durch die Finanzbehörden nach dem Betriebsjahr aufgrund von Verkaufspreisen und Überbrandsätzen festgelegt.  Das Finanzamt bekommt von der ZAB (Zentralstelle Abfindungsbrennen Stuttgart) eine so genannte Kontrollmitteilung und setzt Ihren Umsatz fest. Aus dem Gesamtumsatz einschließlich 19 % Mehrwertsteuer müssen Sie wieder 8,3 % an das Finanzamt zurückbezahlen. Der Stoffbesitzer und der Brennereibesitzer ist bis zu einem Umsatz von 1.200,- Euro von der Rückzahlung dieser Umsatzsteuer befreit. Dies ist bis 50 Liter Alkohol jährlicher Herstellung derzeit immer der Fall.

 

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Stand: 09. Februar 2009