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Veranlagung zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Im vergangenen Jahr sind einige Brennereien mit geringer landwirtschaftlicher Nutzfläche von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) in eine freiwillige Versicherung der Berufsgenossenschaft für Gaststätten und Nahrungsmittel weitergereicht worden mit der Folge, dass ein hoher Beitrag zu zahlen war. Unsere Nachfragen ergaben einige Problempunkte:

  1. Eine Brennerei ist generell nicht automatisch im landwirtschaftlichen Betrieb mitversichert, sondern bedarf einer eigenen Anmeldung und eines eigenen Beitrages, berechnet nach dem Arbeitsaufwand in der Brennerei.
  2. Die Veranlagung für die LBG ist abhängig von der Mindestgröße landwirtschaftlicher Betriebe. Das sind neuerdings 8 ha bei Wiesen und Hochstammobstbäumen bzw. 1,5 ha bei Intensivobstbau.
  3. Für die Mitgliedschaft muss die Brennerei außerdem eine untergeordnete Bedeutung zum sonstigen landwirtschaftlichen Betrieb haben.

Für kleinere Betriebe ergibt sich daraus die Situation, dass sie keiner der beiden Berufsgenossenschaften richtig zu Hause sind. Die LBG weist ausdrücklich auf die Freiwilligkeit in der BGN hin und empfiehl alternativ eine private Unfallversicherung bzw. den Verzicht auf eine zusätzliche Unfallversicherung. Hintergrund dieser Regelung könnte sein, dass Brennereien mit Hochstammobstbau bezogen auf die relativ kleine Fläche sehr unfallträchtig sind.

Wir konnten erreichen, dass die alten Berechnungen der Berufsgenossenschaften, die bis Mitte 2009 gegolten haben, für die neue Berechnung der Brennerei weiterhin ausschlaggebend sind, abweichend von den neuen Mindestgrößen landwirtschaftlicher Betriebe. Auch wurden Obstanlagen mit 2 Bäumen je Ar genau definiert. Bei Betriebsverkleinerungen sollten Sie sich trotzdem genau informieren, damit sich das nicht schädlich auf Ihr Brennrecht auswirkt. Der häufig gewünschte Rückbehalt eine Brennrechtes nach dem 65. Lebensjahr im Rahmen von landwirtschaftlichen Altersgeld ist einfacher geworden.


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Stand: 17. Januar 2011