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Obstbrennen nach altem Brauch und Recht
Die altbayerischen Obstbrenner brennen noch wie vor 80 Jahren, manchmal sogar
noch mit alter Brennblase und alten Geräten. Sie sind überzeugt, dass nur so
der typische Charakter mancher Brände zu erreichen ist. Daneben haben sie auch
moderne Geräte, weil sie die Arbeit erleichtern und helfen, Fehler zu
vermeiden. In den zwanziger Jahren hat man die schon seit 1870 bestehenden
Rechte auf den bis heute gültigen Stand festgeschrieben:
Das klassische 300 Ltr.-Brennrecht
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darf nur von Landwirten
und nur mit eigenem Obstanbau ausgeübt werden
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berechtigt zum
Brennen von jährlich 300 Liter reinen Alkohol
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sind nicht
vermehrbar
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gehört zum Hof
und wird von Generation zu Generation weitervererbt
Das 50 Ltr.-Brennrecht
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kann von jedem
Obstgartenbesitzer beantragt werden
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erlaubt nur das
Brennen selbstgewonnenen Obstes
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berechtigt zum
Brennen von jährlich 50 Liter reinen Alkohol
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sind nicht
vermehrbar und werden vom Zoll vergeben und evtl. auch widerrufen
Das Stoffbesitzer-Brennrecht
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kann von jedem
Obstgartenbesitzer in Anspruch genommen werden
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berechtigt zum
Brennen von jährlich 50 Liter reinen Alkohol
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Stoffbesitzerbrennen
gibt es aber nur in bestimmten, seit alters festgelegten Bezirken. Diese
kann man beim Zoll erfragen
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wird auf einer
fremden Brennerei ausgeführt
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es dürfen nur
selbstgewonnene Früchte gebrannt werden, d.h. aus Eigentum oder Pacht, auch
das Sammeln von wildwachsenden Beeren (z.B. Brombeeren, Heidelbeeren oder
Schlehen) gilt als selbstgewonnen, dagegen nicht aufgelesenes Obst unter
fremden Bäumen oder geschenktes oder auch ersteigertes Obst.
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In einem
gemeinsamen Haushalt darf nur eine Person, in der Regel der
Haushaltsvorstand als Stoffbesitzer auftreten. Ist eine Person im Haushalt
Brennereibesitzer ist es einer weiteren Person nicht möglich als
Stoffbesitzer aufzutreten
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