Das Brennen

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Obstbrennen nach altem Brauch und Recht

Die altbayerischen Obstbrenner brennen noch wie vor 80 Jahren, manchmal sogar noch mit alter Brennblase und alten Geräten. Sie sind überzeugt, dass nur so der typische Charakter mancher Brände zu erreichen ist. Daneben haben sie auch moderne Geräte, weil sie die Arbeit erleichtern und helfen, Fehler zu vermeiden. In den zwanziger Jahren hat man die schon seit 1870 bestehenden Rechte auf den bis heute gültigen Stand festgeschrieben:

 

Das klassische 300 Ltr.-Brennrecht

  • darf nur von Landwirten und nur mit eigenem Obstanbau ausgeübt werden

  • berechtigt zum Brennen von jährlich 300 Liter reinen Alkohol

  • sind nicht vermehrbar

  • gehört zum Hof und wird von Generation zu Generation weitervererbt

Das 50 Ltr.-Brennrecht

  • kann von jedem Obstgartenbesitzer beantragt werden

  • erlaubt nur das Brennen selbstgewonnenen Obstes

  • berechtigt zum Brennen von jährlich 50 Liter reinen Alkohol

  • sind nicht vermehrbar und werden vom Zoll vergeben und evtl. auch widerrufen

Das Stoffbesitzer-Brennrecht

  • kann von jedem Obstgartenbesitzer in Anspruch genommen werden

  • berechtigt zum Brennen von jährlich 50 Liter reinen Alkohol

  • Stoffbesitzerbrennen gibt es aber nur in bestimmten, seit alters festgelegten Bezirken. Diese kann man beim Zoll erfragen

  • wird auf einer fremden Brennerei ausgeführt

  • es dürfen nur selbstgewonnene Früchte gebrannt werden, d.h. aus Eigentum oder Pacht, auch das Sammeln von wildwachsenden Beeren (z.B. Brombeeren, Heidelbeeren oder Schlehen) gilt als selbstgewonnen, dagegen nicht aufgelesenes Obst unter fremden Bäumen oder geschenktes oder auch ersteigertes Obst.

  • In einem gemeinsamen Haushalt darf nur eine Person, in der Regel der Haushaltsvorstand als Stoffbesitzer auftreten. Ist eine Person im Haushalt Brennereibesitzer ist es einer weiteren Person nicht möglich als Stoffbesitzer aufzutreten

 

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Stand: 23. Dezember 2009